Wie bringe ich meine Familie nach Deutschland?

Familienzusammenführung nach Deutschland: Infos zu Voraussetzungen, Verfahren und Unterstützung bei Anträgen.
Autor: Farsad Saghafi

Eines der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist das Ausländer- und Asylrecht. Wir betreuen unsere Mandanten nicht nur in ihren Asylverfahren, sondern unterstützen sie auch in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten. Dazu gehören unter anderem auch die Familienzusammenführung bzw. der Familiennachzug. Hierzu müssen nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern auch ein förmliches und nicht einfaches Verfahren durchgeführt werden.

In diesem Blogbeitrag erläutern wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Familienzusammenführung für Ihre Familienangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaatsangehörige) beantragen können und wie das Verfahren abläuft.

Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (§§ 27 AufenthG ff.)

Bei der Familienzusammenführung gibt es den Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern (§ 28 AufenthG) und den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG).

  1. Die Familienzusammenführung gilt in der Regel nur für Mitglieder der „Kernfamilie“. Dazu gehören die Ehepartner, minderjährige Kinder sowie die sorgeberechtigten Eltern von minderjährigen Kindern. Die familiäre Beziehung muss nachgewiesen werden.
  2. Damit Sie dazu berechtigt sind, eine Familienzusammenführung zu beantragen, müssen Sie als Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, z.B. eine Niederlassungserlaubnis („unbefristete Aufenthaltserlaubnis“) oder eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Flüchtling oder Asylberechtigte (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

Wichtig: Mit einer Duldung oder einer Gestattung können Sie grundsätzlich keine Familienzusammenführung beantragen!

Deshalb können Sie auch nicht während eines laufenden Asylverfahrens eine Familienzusammenführung beantragen.
Ausnahme: Ihre Angehörige hält sich in einem anderen europäischen Staat auf, dann kann die sog. Dublin-Familienzusammenführung beantragt werden.

  1. Weiter muss bei Ihnen ausreichender Wohnraum für Ihre Familienangehörige zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Hier kann die für Sie zuständige Ausländerbehörde genau mitteilen, wieviel Wohnraum bei Ihnen ausreichen würde. Diese Voraussetzung gilt allerdings nicht für den Familiennachzug zu Deutschen, da diese lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben müssen.
  2. Zudem muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein, damit Sie Ihre Familie nach Deutschland nachziehen können.

In manchen Fällen benötigt Ihr Familienangehöriger einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau „A1“.

Die „3-Monate-Regel“ gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG

Grundsätzlich können Ausnahmen hinsichtlich den Voraussetzungen für den Familiennachzug gemacht werden, indem z.B. auf den ausreichenden Wohnraum und der Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet wird. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, § 26 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG haben. Sie können dann den Familiennachzug beantragen, ohne dass Sie über ausreichenden Wohnraum verfügen und den Lebensunterhalt Ihrer Familie sichern können. Dennoch kann der Antrag abgelehnt werden, da die Ausländerbehörde dies nach ihrem Ermessen entscheiden.

Wenn Sie allerdings als Asylberechtigte anerkannt wurden, Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, dann können Sie innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Ihre Anerkennung oder Zuerkennung unanfechtbar ist (also kein Rechtsmittel eingelegt werden kann), einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, ohne ausreichenden Wohnraum zu haben und ohne Sicherung des Lebensunterhalts. Hier muss Ihren Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern der Familiennachzug gewährt werden.

Das Verfahren beim Familiennachzug und Familienasyl

Für den Familiennachzug müssen sowohl der in Deutschland lebende Deutsche/Ausländer als auch der im Ausland lebende und nachzugswillige aktiv werden.

  1. Als Nachzugswillige müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) einen Antrag auf Familienasyl stellen. Gleichzeitig muss von hier aus ein Antrag beim Familienzusammenführung bei der deutschen Auslandsvertretung und bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.

Dem Antrag müssen dabei folgende erforderlichen Dokumente beigefügt werden: Geburtsurkunden, ggf. Heiratsurkunden, Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis, ggf. Mietvertrag und Mietbescheinigung sowie ggf. Arbeitsvertrag und letzten 3 Lohnabrechnungen.

Wir können das gesamte Antragsverfahren für Sie durchführen und vorab sicherstellen, dass Ihre Unterlagen vollständig sind.

  1. Die deutsche Auslandsvertretung prüft den Antrag und die Unterlagen. Sofern noch Unterlagen fehlen, wird die Botschaft diese anfordern.
  2. Die Botschaft schickt den Antrag mitsamt den Unterlagen dann an die Ausländerbehörde und fordert deren Einwilligung/Ablehnung an.
  3. Sofern die Ausländerbehörde dem Familiennachzug zustimmt, erhalten die Nachzugswilligen von der deutschen Auslandsvertretung ein Familienasyl, mit dem sie dann in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen.
  4. Sobald man in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, muss man innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Auch hier können wir die entsprechenden Anträge für Sie stellen und die gesamte Korrespondenz mit der Ausländerbehörde führen. Insbesondere können wir erreichen, dass die Angelegenheit schneller bearbeitet wird und zum Abschluss gebracht wird. Denn sowohl bei den Botschaften als auch bei den Ausländerbehörden muss man grundsätzlich mit erheblichen langen Bearbeitungszeiten rechnen.

Fazit

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in Asyl-und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten können wir sicherstellen, dass die entsprechenden Anträge vollständig eingereicht werden und schneller bearbeitet werden. Wir führen in der Regel auch die gesamte Korrespondenz mit der Botschaft und der Ausländerbehörde, sodass sich unsere Mandanten darum nicht kümmern müssen, sondern uns lediglich die erforderlichen Unterlagen zukommen lassen müssen. Den Rest erledigen dann wir.

Deshalb ist es hilfreich, sich im gesamten Verfahren des Familiennachzugs anwaltlich vertreten zu lassen.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Antrag auf Familiennachzug, Familienasyl oder in anderen Angelegenheiten des Ausländerrechts benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Gerne stehen wir Ihnen für eine umfassende Rechtsberatung zur Verfügung. Hierzu können Sie einen Termin für eine persönliche Beratung bei uns buchen.

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